Compliance / Arbeitsstrafrecht

Strafrechtliche Unternehmenshaftung
Organisationsfehler
Illegale Arbeitnehmerüberlassung
Schwarzarbeit
Steuerhinterziehung
Arbeitgeberhaftung

Organisationsfehler, die zu strafrechtlichen Ermittlungen führen, können gem. § 130 OWiG die Mitglieder der Unternehmensleitung als auch gem. § 30 OWiG das Unternehmen selbst in existenzielle Gefahr bringen. Professionelle strafrechtliche Compliance im Vorfeld von Ermittlungen durch einen Fachanwalt/Fachanwältin kann Risiken minimieren.

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Rechtsanwältin Katharina Bernhard ist Fachanwältin für Strafrecht und seit fast 30 Jahren als Strafverteidigerin tätig.

Arbeitsstrafrecht

Das Arbeitsstrafrecht bündelt eine Vielzahl von Vorschriften aus verschiedenen Gesetzen. Eine große Rolle spielen dabei die Bestimmungen gegen die illegale Ausländerbeschäftigung, die illegale Arbeitnehmerentsendung und die illegale Arbeitnehmerüberlassung, Vorschriften des Abgabenrechtes wie die Steuerhinterziehung, das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, der Leistungsmißbrauch und die Vorschriften über die Regulierung der Arbeitsbedingungen und den Arbeitsschutz.

Der Staat braucht Geld, so dass die Verfolgungsintensität bei arbeitsstrafrechtlichen Delikten zunimmt. Gerade Fälle mit sozialversicherungsrechtlichem Bezug und Steuerhinterziehung sind besonders im Focus.

Eine anonyme Anzeige reicht aus, um den ungeliebten Wettbewerber durch häufig unverhälnismäßige Ermittlungsmaßnahmen in die Knie zu zwingen. Im Arbeitsstrafrecht drohen neben den üblichen Strafsanktionen Geldbußen, Vermögensabschöpfungen, Registereintragungen, der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und der Teilnahme an Vergaben u.a.m.

Zum Täter kann ein Geschäftsführer durch schlichte Unkenntnis der richtigen Anwendung eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages werden, wenn dieser eine komplizierte Berechnung des Urlaubsgeldes vorsieht. Die Folge ist sozialversicherungsrechtlich relevant, so dass neben einem sozialversicherungsrechtlichen Prüf- und Zahlverfahren ein Strafverfahren wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen droht.

Da das Arbeitsstrafrecht sich vornehmlich an Arbeitgeber richtet, ist es auch immer gerne ein Betätigungsfeld für gekündigte Mitarbeiter, so dass die Gefahr unberechtigter und unverhältnismäßiger Ermittlungen besonders groß ist.

Ich vertrete insbesondere Bau- und Handwerksbetriebe sowohl im Baurecht als auch im Arbeitsstrafrecht, weil die Bereiche miteinander verknüpt sind und meine baurechtliche Tätigkeit bereits auf den Baustellen beginnt, die zumeist auch erste Anlaufstelle der arbeitsstrafrechtlichen Ermittlungsbehörden (meist Zoll) sind.

Compliance

Wörtlich übersetzt heißt dieser moderne Begriff Rechtsbefolgung und bezeichnet alle organisatorischen Maßnahmen in einem Unternehmen, um zu gewährleisten, dass die Organe und Mitarbeiter des Unternehmens bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten rechtmäßig handeln und insbesondere strafrechtliche Risiken vermeiden.

Organisationsfehler können gem. § 130 OWiG die Mitglieder der Unternehmensleitung als auch gem. § 30 OWiG das Unternehmen selbst in existenzielle Gefahr bringen. Ich berate im Rahmen einer systematischen strafrechtlichen Compliance (Risikoanalyse, Risikobewertung und Risikominimierung) generell als auch einzelfallbezogen und ziehe bei Bedarf auch eine Wirtschaftsprüferin hinzu.

Ihr hbkk Team